Wenn sich Pferdebetriebe auf einer eigenen Website präsentieren, müssen sie achtsam sein vor der Abmahnfalle Internet, vor allem seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Vorbei die Zeiten, in denen man bedenkenlos Inhalte über soziale Netzwerke teilen oder gefahrlos einen Internetauftritt einrichten konnte. Denn abmahnwütige Rechtsanwälte und Rechteinhaber sorgen für steigende Unsicherheiten im Internet und kriminalisieren den gemeinen Webseitenbetreiber.
Datenschutzerklärung und Impressumspflicht
Die Impressumspflicht dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers. Durch das Telemediengesetz sollen Angebote im Internet mit einer Anbieterkennzeichnung versehen werden, mit der es dem Verbraucher möglich ist, die Seriosität des Pferdebetriebes zu prüfen. Richtig kitzlig wird es bei Unternehmensseiten auf Facebook. Hier schwadronieren vermeintliche Rechteschützer, dass ein Hinweis auf den Anbieter unter dem bekannten Punkt „Info“ nicht ausreicht, schließlich müsse dieser korrekt mit „Impressum“ gekennzeichnet werden.
Nicht erst seit Umsetzung der DSGVO ist die Verpflichtung zu einer transparenten Datenschutzerklärung ebenso wichtig. Hier ist detailliert anzugeben, welche Daten erhoben und wie sie verarbeitet werden. Auch auf die Widerrufsmöglichkeiten des Besuchers muss hingewiesen werden. Alles in Allem ein echtes Minenfeld!
Soziale Netzwerke
Viele Betriebsleiter von Reitställen wissen um die unermessliche Macht sozialer Netzwerke. Wer Facebook & Co nicht auf seiner Seite hat, kann gleich wieder einpacken. Denn nur wenn die Seiten, Blogs und ähnliches fleißig in sozialen Netzwerken geteilt werden, steigen die Besucherzahlen zu gigantischen Zahlenkolonnen an. Also werden folgerichtig Like-Buttons eingesetzt was das Zeug hält. Hoffentlich wird bei der Gelegenheit auch die Datenschutzerklärung aktualisiert, sonst droht die nächste Abmahnung. Außerdem müssen die sozialen Netzwerke als sogenannte 2-Klick-Variante eingebaut werden, bei der die Like-Buttons erst aktiviert werden, wenn man sie vorher angeklickt hat.
Tracking mit Analytics
Pferdebetriebe, die ständig über die Besucherzahlen und das Besucherverhalten informiert werden möchten, setzen oft das Tool Google-Analytics ein. Dabei reicht ein bloßer Hinweis auf das Sammelkörbchen von Google-Analytics in der Datenschutzerklärung nicht aus. Mit Inkrafttreten der DSGVO muss der Besucher die Wahl haben, ob sein Verhalten analysiert werden darf oder nicht. Es ist ein Opt-In-Verfahren anzuwenden, der Besucher muss sich also ausdrücklich dafür entscheiden. Eine stillschweigende Einwilligung ist unzulässig. Zusätzlich muss ein Vertrag mit Google geschlossen werden und ein Teil der IP-Adresse der Nutzer unkenntlich gemacht werden. Wer das nicht beachtet, geht der Abmahnfalle Internet auf den Leim und muss mit Bußgeldern rechnen.
Verwendung von Cookies
Ob mit oder ohne Google-Analytics kann eine Website Cookies verwenden. Ob Cookies verwendet werden, lässt sich über den Browser herausfinden, der genau darüber Auskunft geben kann. Bisher hat ein Hinweis auf die Cookies in der Datenschutzerklärung gereicht. Aufgrund der europäischen Datenschutzrichtlinie sind jetzt weitergehende und transparente Hinweise bei der Verwendung von Cookies erforderlich. Dafür ist ein deutlicher Hinweise auf der Seite anzuzeigen, dass Cookies eingesetzt werden sollen, noch BEVOR sie gesetzt werden mit der Option, dass der Nutzer selbstbestimmt wählen kann, welche Cookies er bei seinem Besuch auf der Website setzen lassen möchte. Das ist technisch eine Herausforderung, die sich mit einem Constent-Cookie-Banner durchaus lösen lässt. Vorausgesetzt, er wird DSGVO-konform eingerichtet. Auch nachfolgende Leistungen Dritter müssen, wenn verwendet, dort aufgeführt werden.
Leistungen Dritter
Bisher wurden Leistungen Dritter gerne eingebunden. Dazu gehören zum Beispiel Youtube-Videos, die einen Blog erst interessant machen oder der Online-Kartendienst Google Maps, damit der Kunde den Weg zum Anbieter schnell findet sowie Google Fonts, also Schriften von Google, die der Website ein individuelleres Aussehen verleihen. Die Vorteile liegen auf der Hand: der Dienst liegt nicht auf dem eigenen Server und kann theoretisch die Seitenladezeit verkürzen. Blöderweise wird aber bei jedem Abruf der Drittleistung auch die IP des Besuchers übertragen. Somit weiß etwa Google-Maps auf welchen Seiten ein Nutzer unterwegs war. Das entspricht jedoch nicht dem Grundgedanken der DSGVO. Eine radikale Lösung ist, die Dienste von Drittanbietern von der Website zu nehmen. Oder DSGVO-konform einzubinden, wie etwa die Google Fonts lokal einzubinden. Möchte man auf Dienste Dritter nicht verzichten, muss der Besucher die Wahl haben, ob er diese Dienste in Anspruch nehmen will – Stichwort Cookie-Consent-Banner. Und diese auch jederzeit widerrrufen können.
SSL-Verschlüsselung
Zwar ist die SSL-Verschlüsselung der Website nicht per se Pflicht. Denn erst wenn personenbezogene Daten übertragen werden (hier ist die IP-Adresse auszuklammern), muss die Kommunikation zwischen Browser und Server verschlüsselt werden. Also immer dann, wenn ein Kontaktformular eingesetzt wird. Allerdings wertet Google unverschlüsselte Websites in den Suchergebnissen grundsätzlich ab, wenn keine Verschlüsselung genutzt wird. Deswegen kommt man an der abhörsicheren Kommunikation kaum herum.
Urheberrecht
Geistiges Eigentum ist schützenswert und muss bezahlt werden, das steht außer Frage. Doch das darf nicht dazu führen, dass sich der Benutzer eines sozialen Netzwerkes auf dünnes Eis begibt, nur weil er einen Inhalt teilt und dabei ein Vorschaubild verwendet, für das er keine Nutzungsrechte erworben hat. Doch genau hier schnappt die Abmahnfalle Internet zu. Deswegen sollte man beim Teilen von Inhalten auf Nummer sicher gehen und lieber auf das Vorschaubild verzichten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Ersteller seine Inhalte selbst mit sozialen Netzwerken verbunden hat. Dann nämlich kann man davon ausgehen, dass das Teilen der Inhalte gewünscht ist. Möchte man dagegen Bilder in seine Website einbinden, ist die Notwendigkeit für den Erwerb einer Lizenz einleuchtend. Dabei lohnt es sich einen Blick in die Bedingungen für die Verwendung der Bilder zu werfen, weil manche Verwendungszwecke kostenfrei, kostenpflichtig und verboten sein können.
Fazit
Ganz beseitigen lässt sich die Unsicherheit von Pferdebetrieben auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung DSGVO nicht, da teilweise letztinstanzliche Urteile fehlen und rechtssichere Handlungsempfehlungen vom Einzelfall abhängig sind. Allzu unbedarfter Umgang mit Besucherdaten, Bildern und der Anbieterkennzeichnungspflicht sollten aber besser unterbleiben. Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum und auf die Rechte anderer sollte Rücksicht genommen werden – auch im eigenen Interesse.
Harms | Pferdeprofis gut beraten.
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