Privilegiertes Bauen Außenbereich

Für viele Pferdebetriebe ist privilegiertes Bauen im Außenbereich ein heikles Vorhaben. Um ein marktfähiges Angebot aufrechtzuerhalten und die Effizienz des Betriebes zu gewährleisten, muss immer wieder die Maurerkelle in die Hand genommen werden. Denn damit eröffnen sich enorme Chancen langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben und den Fortbestand des Pferdebetriebes zu sichern. Am Bauplanungsrecht, in dem die Genehmigungsfähigkeit für privilegiertes Bauen im Außenbereich geregelt ist, geht bei fehlenden Kompetenzen aber oft unnötig viel Energie verloren.

Bauplanungsrecht im Baugesetzbuch

Wenn Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes umgenutzt, ausgewählte Bereiche umfassend modernisiert oder Neubauten eine bestehende Reitimmobilie ergänzen sollen, sind dafür in aller Regel Baugenehmigungen erforderlich. Ohne eine solche Genehmigung kann von den Behörden selbst nach Fertigstellung des Vorhabens ein vollständiger Rückbau gefordert werden. Wegen der Kosten durch die gebundene Zeit, der Planungs- und Baukosten, der Abrisskosten, aber auch wegen der Unruhe auf dem Betrieb, sollte immer vor Baubeginn gemeinsam mit den Behörden ein genehmigungsfähiger Konsens gefunden werden. Sie sollten sich gut mit den rechtlichen Bedingungen im Außenbereich auskennen, damit Sie Ihr Vorhaben nicht durch Missverständnisse in eine kritische Lage bringen.

Denn für Pferdebetriebe im Außenbereich stellt sich hierbei eine besondere Problematik: Sie dürfen nur bauen, wenn das Vorhaben privilegiert ist. An eine Privilegierung sind Anforderungen verknüpft, die auf den ersten Blick nicht jeder Betrieb erfüllen kann. Jede bauliche Weiterentwicklung wäre damit unmöglich. Aus diesem Grund lohnt es sich mit erfahrenen Ratgebern ins Detail zu gehen: Liegt tatsächlich ein planungsrechtlicher Außenbereich vor? Inwieweit werden die Anforderungen bereits erfüllt? Und wie können die restlichen Anforderung realisiert werden?

Bebauung nach Flächennutzungsplan

Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet mit dem Bauplanungsrecht die Grundlage für die städtebauliche Ordnung. Es dient dem Erhalt der Kulturlandschaft und der Wahrung öffentlicher Interessen, etwa bei Emissionen und Abfällen. Damit werden die Rahmenbedingungen für privilegiertes Bauen im Außenbereich festgelegt. Um eine Baugenehmigung zu erhalten, müssen diese Rahmenbedingungen eingehalten werden. Im Flächennutzungsplan befindet sich dazu eine Bebauungsplanung, die drei Gebietstypen unterscheidet: Flächen mit qualifiziertem Bebauungsplan (§§ 9, 30 BauGB), Flächen ohne qualifizierte Planung, jedoch im Zusammenhang bebaut (§ 34 BauGB) sowie den sogenannten Außenbereich (§ 35 BauGB). Um die Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, ist der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Nur in Ausnahmefällen wird davon abgesehen. Zu den Ausnahmen gehören Bauvorhaben landwirtschaftlicher Betriebe.

Pferdezucht und Haltung Feb
Der Artikel ist erschienen im Fachmagazin Pferde Zucht & Haltung Februar 2016.

Privilegiertes Bauen im Außenbereich § 201 BauGB

Baumaßnahmen für die Pferdehaltung sind im Außenbereich dann zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für privilegiertes Bauen im Außenbereich erfüllen. Dafür muss zunächst eine Landwirtschaft vorliegen (§ 201 BauGB), zu der unter anderem Weidebewirtschaftung mit Pferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage zählt. Ein Pferdepensionsbetrieb ohne eigene Futtergrundlage stellt deshalb keine Landwirtschaft, sondern ein Gewerbe dar und kann eine Privilegierung daher nicht erhalten. Für Pferdepensions- und Zuchtbetriebe ist deswegen eine ausreichende Flächenausstattung notwendig. Als ausreichend werden 0,35 Hektar Eigenland oder langfristig gepachtetes Land (in der Regel mindestens 12 Jahre) je Pferd angesehen. Übrigens ist unerheblich, ob es sich dabei um Klein- oder Großpferde handelt. Auch spielt es keine Rolle, wenn steuerrechtlich ein Gewerbe vorliegt, wichtig ist nur, dass der Betrieb die vorgenannten Voraussetzungen des § 201 BauGB erfüllt, um grundsätzlich als landwirtschaftlicher Pferdebetrieb eingestuft werden zu können.

Genehmigungsfähige Betriebsgebäude und Anlagen

Zu den privilegierten Bauvorhaben gehören landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wie Ställe, Bergungshallen, Remisen und Maschinenhallen. Auch Bewegungshallen für Zucht- und Pensionspferde sind möglich, wenn der Betrieb diese erforderlich machen. Hierfür muss der Betrieb allerdings eine angemessene Größenordnung gehaltener Pferde aufweisen.

Weitere Anlagen, wie Paddocks, Reitplätze, Futtersilos, Dunglagerstätten oder Tankanlagen können ebenfalls privilegiertes Bauen im Außenbereich darstellen, ebenso ein Wohnhaus für den Betriebsleiter und seine Familie.

Neben dem landwirtschaftlichen Status sind allerdings weitere Kriterien für privilegiertes Bauen im Außenbereich zu erfüllen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorhaben darf lediglich einen untergeordneten Teil der gesamten Betriebsfläche einnehmen und muss darüber hinaus dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gemeint ist damit eine nachvollziehbare, funktionale Zuordnung zum Hof. Nicht nur die Zweckmäßigkeit, auch die räumliche Zuordnung zum Betrieb muss dabei gegeben sein. Wenn jetzt auch noch die nachhaltige Bewirtschaftung des Betriebes durch langfristigen Zugriff auf ausreichend umfangreiche Flächen sowie der Bestand des Betriebes gegebenenfalls über Generationen hinaus gewährleistet ist, ist es zum privilegierten Bauvorhaben nicht mehr weit. Zusätzlich ist eine ausreichende Eignung des Betriebsleiters durch eine solide Qualifikation nachzuweisen. Mit steigendem Umfang der Baumaßnahme steigen hier nachvollziehbarerweise auch die Anforderungen an die Qualifikation. Zu guter letzt ist die Absicht zur Gewinnerzielung notwendig, die bei Vorliegen eines gut gehenden Betriebes durch entsprechende Geschäftsabschlüsse zu belegen sind. Im Zweifel und bei umfangreichen Maßnahmen ist dafür ein Gutachten durch den Betriebsberater vorzulegen. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens sollte ohnehin erfolgen, weil das Gutachten auch für den Betriebsleiter ein wichtiges Entscheidungsinstrument darstellt. Damit werden bereits vor Bauantragsstellung alle wichtigen Rahmenbedingungen geprüft, so dass die Qualität des Vorhabens deutlich gesteigert wird.

Baumaßnahmen auf dem Kranichsteiner Hof in Darmstadt

Bauvoranfrage und Bauantrag

Oftmals bedürfen Weideunterstände bis zu einer Firsthöhe von 4 Metern keine formale Genehmigung. Dies gilt, wenn die Pferde den Unterstand jederzeit betreten und verlassen können und hier keine Versorgung mit Futter oder Wasser stattfindet. Solche genehmigungsfreien Anlagen bedürfen im Außenbereich allerdings immer der Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB). Da in den Bundesländern unterschiedliche Anforderungen vorliegen, ist der Gang zur zuständigen Behörde im Zweifel immer anzuraten, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Eine Bauvoranfrage sollte dann gestellt werden, wenn zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft und bei problematischen Rahmenbedingungen die öffentlichen Belange untersucht werden sollen. Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass die kostenintensiven Vorbereitungen auf ein Minimum reduziert und Fehlplanungen frühzeitig vermieden werden. Lassen Sie die Voraussetzungen für privilegiertes Bauen im Außenbereich jedoch im Vorfeld von einem Experten prüfen. Durch unsachgemäße Darstellung Ihres Vorhabens können Ihnen große Nachteile im Verfahren entstehen.

Sind alle Planungen abgeschlossen, wird der Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Diese wiederum beteiligt weitere Träger öffentlicher Belange, um letztlich zu einer Entscheidung zu gelangen. Neben der Gemeinde betrifft dies den Gewässerschutz, den Landschafts- und Umweltschutz sowie gegebenenfalls Veterinär- und Straßenbauämter oder die Denkmalschutzbehörde. Außerdem wird der landwirtschaftliche Status durch die Landwirtschaftskammern geprüft. Hierfür ist eine gründliche Vorbereitung durch ein solides Gutachten mit Wirtschaftlichkeitsberechnung ratsam, um keine Zweifel an der Privilegierung des Bauvorhabens aufkommen zu lassen. Aufgrund der Vielzahl beteiligter Behörden kann eine Überprüfung des Bauantrags mehrere Monate dauern. Hilfreich ist entsprechend viele Antragsexemplare abzugeben, um die Entscheidungsträger im Sternverfahren einzubinden und somit Zeit zu sparen.

Harms | Pferdeprofis gut beraten

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Das Fachmagazin Pferde Zucht & Haltung

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Titelbild © Horse-Pferdesportsysteme

Bilder Baumaßnahme Kranichstein, Kranichsteiner Hof.

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